Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren über Unterhalt Minderjähriger
von RA Felix Bihlmaier
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.04.2015, Aktenzeichen 13 WF 85/15

Rechtsanwalt
Felix Bihlmaier
OLG Brandenburg, 27.04.2015, Az.: 13 WF 85/15
Auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt für minderjährige Kinder gilt die Vermutung, dass es dem Antragsgegner ohne anwaltliche Hinfe nicht möglich ist, seine rechtlichen Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Soweit die finanziellen Verhältnisse des Antrasgegners es diesem nicht ermöglichen, die insoweit anfallenden Anwaltsgebühren zu erbringen, ist dem Antragsgegner daher auf entsprechenden Antrag hin Verfahrenkostenhilfe (VKH) zu bewilligen.
So weisen auch die seitens der Justiz hier eingeführten Formulare nicht grundlos darauf hin, dass eine anwaltliche Beratung des auf Gewährung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners dringend erforderlich ist.
Damit wurde nunmehr der an vielen Familiengerichten und von vielen Familienrichtern vertretenen Auffassung, dass einer auf Gewährung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind in Anspruch genommenen Person im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt für minderjährige Kinder kein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) zusteht, eine klare Absage erteilt.