Urteil des ArbG Hamburg vom 10.07.2015 - Aktz.: 27 Ca 87/15: Fristlose Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

Telefon: 07141 - 90 31 10
Fax: 07141 - 90 31 40

Im Netz:

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Entwendung geringwertiger Sachen, wozu 8 halbe belegte Brötchen zählen, grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Weiter sei eine Abmahnung auch bei Handlungen, die sich gegen das Eigentum des Arbeitgebers richten, nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgen, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden könne. Dabei sei zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt worden sei und wie der betroffene Mitarbeiter mit seiner Verfehlung und den entsprechenden Vorwürfen umgehe.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, sei die fristlose Kündigung einer Krankenschwester, die seit 24 Jahren für die Beklagte ohne Beanstandungen tätig ist, unverhältnismäßig. Als milderes Mittel hätte die Beklagte die Klägerin zuvor abmahnen müssen.

Zurück