Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Weigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

Telefon: 07141 - 90 31 10
Fax: 07141 - 90 31 40
Sprechzeiten: Mo - Do 8.00 bis 18.00 Uhr | Fr 8:00 - 17.00 Uhr

Im Netz:

Persönlich

Jahrgang 1979
Geboren in Stuttgart
Sprachen: Deutsch, Englisch

Rechtsgebiete

Ausbildung

2003
Erstes juristisches Staatsexamen
2003 - 2006
Referendariat am Landgericht Stuttgart
2006
Zweites juristisches Staatsexamen
2006 - 2007
Unternehmensjuristin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in der Personalabteilung einer internationalen Fluggesellschaft in Frankfurt am Main
  • Abmahnungen und Kündigungen
  • Verhandeln von Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitszeugnisse
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
2007 - 2013
Juristin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in der Personalabteilung bei einem Unternehmen der Metallindustrie im Kreis Ludwigsburg
  • Abmahnungen und Kündigungen
  • Beraten von Mitarbeitern und Führungskräften in allen arbeitsvertraglichen und personalwirtschaftlichen Fragestellungen
  • Klären von tarifvertraglichen (ERA) Fragestellungen
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (BetrVG)
  • Altersteilzeit
seit 02/2014
Selbständige Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in Ludwigsburg

Mitgliedschaften und sonstige Tätigkeiten

Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Mitautorin für ein arbeitsrechtliches Handbuch mit dem Titel "Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit" beim WEKA-Verlag

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Weigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes

Das Arbeitsgericht Cottbus hat durch Urteil vom 17.06.2021 (Az.: 11 Ca 10390/20) wie folgt entschieden:
Aus einem Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss eindeutig hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes bei dem betroffenen Arbeitnehmer zu erwarten sind.
Besteht aufgrund einer wirksamen ärztlich attestierten Befreiung von der Maskenpflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Beschäftigungsmöglichkeit, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
 

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