Korrektes Beantragen von Elternzeit - Schriftformerfordernis, BAG, Urteil vom 10.05.2016 - Az.: 9 AZR 145/15

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Rechtliche Grundlage:

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die vorgesehene Elternzeit schriftlich verlangen. Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit handelt es sich um eine rechtsgestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Dabei ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich.

Das Schriftformerfordernis ist eine zwingende Voraussetzung. Es müssen die Formerfordernisse des § 126 Abs. 1 BGB unbedingt eingehalten werden. § 126 Abs. 1 BGB erfordert, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift, oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens, das Verlangen nach Elternzeit unterzeichnen. Ein Telefax oder eine E-Mail wahren dieses Formerfordernis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB nicht und führen gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt.

Dem Bundesarbeitsgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtstreit machte die Klägerin geltend, sie habe der Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre beanspruche. Die Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden sei. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Die Schriftformerfordernis wurde durch das Telefax nicht eingehalten. Infolge lag keine wirksame Elternzeit vor, sodass auch kein besonderer Kündigungsschutz bestand.

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