Keine schuldhafte Versäumnis der Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bei unerwarteter Schwangerschaft, BAG-Urteil vom 26.09.2002- Az.: 2 AZR 392/01

von RAin Judith Schneider-Hezel

Das BAG hat entschieden, dass wenn die Schwangerschaft für die betroffene Frau unerwartet war und sie darüber zunächst nachdenken musste, keine schuldhafte Fristversäumnis i.S.d. § 17 Abs. 1 S.2 MuSchG vorliegt. 

Während in dem vorliegenden Fall zunächst das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage der betroffenen Arbeitnehmerin statt gab, wies das Landesarbeitsgericht die Klage in Folge ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts verstoße die Kündigung nicht gegen das Mutterschutzgesetz und sei daher wirksam. Die Klägerin habe schuldhaft die Mitteilungspflicht versäumt und damit den Beklagten zu spät von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision zum BAG ein. 

Das BAG entschied zu Gunsten der Klägerin und hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Nach Ansicht des BAG habe die Kündigung gegen § 17 Abs. 1 MuSchG verstoßen und sei daher unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig. wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Dies sei zwar im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, allerdings sei die Versäumnis der Mitteilungspflicht in diesem Fall unschädlich, da dies auf einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund beruht habe, und die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die Klägerin nachgeholt worden sei. 

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