Fristlose Kündigung - Krankes Kind bei der Arbeit vom 04.09.2019 - Az.: 3 Ca 642/19

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Im Streitfall befand sich die Klägerin, die als Altenpflegefachkraft bei der Beklagten tätig war, noch In der Probezeit. Während dieser Zeit erkrankten die beiden betreuungsbedürftigen Kinder der Klägerin. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Kinder zeitweise mit zur Arbeit. Einige Tage später erkrankte die Klägerin selbst. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos mit der Begründung, dass diese gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, verstoßen hebe. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrt die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage nur insoweit stattgegeben, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit beendet werden konnte. Eine fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht für ungerechtfertigt. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Zwar sei das Verhalten der Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die Kollegen und Patienten problematisch und stelle daher eine Pflichtverletzung dar. Allerdings rechtfertige das Verhalten der Klägerin keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es hätte eine Abmahnung genügt. Sonstige Gründe, die eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hatten, konnte die Beklagte nicht darlegen.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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