Brückenteilzeit ab 01.01.2019 möglich!

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Nach dem neuen Gesetz zur Brückenteilzeit können Arbeitnehmer künftig bis zu 5 Jahre befristet in Teilzeit arbeiten, und im Anschluss wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.

Ein Grund für die Arbeitszeitverkürzung (wie zum Beispiel die Pflege Angehöriger, oder Kindererziehung) muss dabei nicht vorliegen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Brückenteilzeit ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Teilzeit spätestens drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt wurde und in dem Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Um dem Arbeitgeber eine sichere Personalplanung zu ermöglichen, muss der Arbeitnehmer sich im Vorfeld festlegen, wie lange er mit welcher verkürzten Arbeitszeit arbeiten möchte.

Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung, oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich.

Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Mitarbeitern sind von der Brückenteilzeit gänzlich ausgenommen.

Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.

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