Bloßes Halten in der Hand stellt keinen Handyverstoß dar, OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18
von RA Dr. Christian Freitag
Rechtsanwalt
Dr. Christian Freitag
Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Amtsgericht Ludwigsburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder zurückverwiesen. Das OLG Stuttgart hat ausgeführt, dass das Urteil des Amtsgerichts rechtlich fehlerhaft ist. Ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO neue Fassung setze nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt. Das bloße Halten eines definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt nach Auffassung des OLG Stuttgarts keine Benutzung im Sinne der Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird nach Auffassung des OLG Stuttgarts untersagt, sondern allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Das OLG Celle ( Az 3 Ss (OWi) 8/19 vom 07.02.2019) hat die Rechtsauffassung des OLG Stuttgarts bestätigt.