Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Arbeitszeugnis

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Note "Befriedigend" im Arbeitszeugnis - Bessere Benotung nach Nachweis- Urteil des BAG vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass, wenn sich im Arbeitszeugnis die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" befindet, so bescheinigt der Arbeitgeber damit eine Benotung entsprechend der Schulnote "befriedigend". Begehrt ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin eine bessere Benotung, so muss er/sie darlegen, dass er/sie den Anforderungen "gut" oder "sehr gut" gerecht geworden ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegende "gute" oder "sehr gute" Endnoten vergeben werden.

 

Erwähnung von Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis - Urteil des ArbG Köln vom 03.04.2014, Az.: 6 Ca 8751/12

Das Arbeitsgericht Köln hat, durch Urteil vom 03.04.2014 entschieden, dass grundsätzlich sog. Ausfallzeiten (z.B. aufgrund von Krankheiten) in einem Arbeitszeugnis genannt werden können. Sollte die Erwähnung der Ausfallzeiten jedoch den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, so sind solche Formulierungen unzulässig.

Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers - Urteil des BAG vom 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/00

Vom Arbeitgeber wird grundsätzlich verlangt, dass er den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und - soweit dies möglich ist - ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis vermittelt.

Das Zeugnis muss deshalb allgemein verständlich gefasst sein. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält.

Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses - Urteil des BAG vom 12.08.1976, Az.: 3 AZR 720/75

Ein Zeugnis muss sämtliche Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.

Rückdatierung des Arbeitszeugnisses - Urteil des BAG vom 09.09.1992, Az.: 5 AZR 509/91

Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurück zu datieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer selbst zu vertreten ist.

Erwähnung einer Elternzeit im Arbeitszeugnis - Urteil des BAG vom 10.05.2005, Az.: 9 AZR 261/04

Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur dann erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche und eine tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.

Äußere Form des Arbeitszeugnisses - Urteil des BAG vom 21.09.1999, Az.: 9 AZR 893/98

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis erfüllt, welches er zwei mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien, so z.B. durch Schwärzungen, abzeichnen.

Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.

Weiter hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.03.1993 - Az.: 5 AZR 182/92 in diesem Zusammenhang entschieden:

Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf diesem Firmenpapier geschrieben ist.

Dankes- und Zukunftswünsche im Arbeitszeugnis in der Schlussformel - Urteil des BAG vom 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/00

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, dass Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Für eine solche Dankesformel gibt es keine gesetzliche Grundlage und somit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel.

Im Gegenzug hierzu hat das Arbeitsgericht München mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 23 Ca 8191/11) dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufnahme einer Schlussformel in das Zeugnis zugestanden, sofern es sich bei dem Zeugnis um eine gute, bis sehr gute Beurteilung handelt.

Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses - Urteil des BAG vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 248/07

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits ein Zwischenzeugnis über seine Tätigkeit erteilt, so ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Dies gilt auch für den Fall, daß der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.

Beweispflicht des Arbeitnehmers - Urteil des BAG vom 14.10.2003, Az.: 9 AZR 12/03

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, so hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Die Beweispflicht oblieg demgemäß dem Arbeitnehmer.

Berichtigung des Arbeitszeugnisses - Urteil des BAG vom 21.06.2005, Az.: 9 AZR 352/04

Ein Arbeitgeber, der auf das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers, nach einer Berichtigung des Zeugnisses, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis zu erteilen hat, ist an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen.

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis - Urteil des BAG vom 01.10.1998, Az.: 6 AZR 176/97

Das Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, ist ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

 

Zeitpunkt des Anspruches auf ein Arbeitszeungnis - Urteil des BAG vom 27.02.1987, Az.: 5 AZR 710/85

In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden, Anspruch auf ein Zeugnis über die Führung und die Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.

Abholung des Arbeitszeugnisses - Urteil des BAG vom 08.03.1995, Az.: 5 AZR 848/93

In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber selbst abholen müssen.

Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.

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